Nach AHB bestünde Deckung

28.6.2010 – Die Aussage im letzten Absatz, wonach der Mieter seine Privathaftpflicht-Versicherung nicht in Anspruch nehmen kann, ist nicht richtig.

Nach den AHB besteht Versicherungsschutz „für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines .... Schadenereignisses .... aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“ Dies ist hier der Fall, sodass Deckung bestünde.

Winfried Knopp

winfried.knopp@gmx.de

zum Artikel: „Teurer Umzug”.

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