Quizfrage zur Zuverlässigkeit

„Ein Freund, ein guter Freund, das ist das Beste, was es gibt auf der Welt…“

So sang Heinz Rühmann in „Die drei von der Tankstelle“. Was ist das Wichtige bei Freunden und guten Mitarbeiter/innen: Die Zuverlässigkeit! Aber was ist rechtlich unter Zuverlässigkeit gemeint, wenn davon in der Versicherungsbranche gesprochen wird?

  1. Keine Verurteilung wegen Diebstahls
  2. Pünktlichkeit
  3. Überstunden

Richtig ist die erste Antwort. Die Versicherungsvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). [1] Für die Erlaubniserteilung bedarf es einer festgelegten Qualifikation und der Zuverlässigkeit des Vermittlers.

Die Zuverlässigkeit ist nach § 34 d Absatz 2 GewO zu verneinen bei Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftrat. Weiterhin wird keine  Erlaubnis von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt, wenn der Vermittler in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Bei Änderung der Sachlage kann die IHK die Zulassung zurückziehen. Zusätzlich hat jeder Vermittler dauerhaft über eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung zu verfügen.

Versicherungsvermittler als Arbeitgeber

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Jeder erfolgreiche Vermittler benötigt irgendwann Personal. Einen Angestellten für die Buchhaltung, einen Minijobber für die Büroreinigung oder einen Untervermittler zur Unterstützung beim Tagesgeschäft. Doch häufig herrscht rechtliche Unsicherheit bezüglich der Arbeitsvertragsgestaltung.

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Keine eigene Registrierung bei der IHK benötigen die Innendienstmitarbeiter einer Agentur. Der Tippgeber bedarf ebenfalls keiner Registrierung. Dies liegt daran, dass der Tippgeber nicht vermittelt oder berät und somit kein Vermittler ist.

Der Ausweis der Zuverlässigkeit muss nicht nur für den Auftraggeber selbst vorliegen, sondern nach § 34d Absatz 6 GewO ebenfalls für eigene Angestellte und Untervermittler gegeben sein. Wer sich seine eigene Vertriebsstruktur als Vermittler aufbaut, muss das Vorliegen der gesetzlichen Anforderung auch bei seinen Mitarbeitern und Untervertretern gewährleisten. Dieses betrifft sowohl die Qualifikation als auch die Zuverlässigkeit eines jeden Mitarbeiters. Fehlt der Nachweis der Zuverlässigkeit des eigenen Angestellten, so kann sich dieses auf den Status des Auftraggebers übertragen, was zum Entzug der eigenen Erlaubnis durch die IHK führen kann.

Praxistipp

Lassen Sie sich vom Mitarbeiter vor Vertragsbeginn ein aktuelles Führungszeugnis (maximal vier Wochen alt) und eine Schufa-Selbstauskunft vorlegen. Solange der Bewerber kein Führungszeugnis vorlegt, sollte der Vertrag gar nicht geschlossen werden oder nur unter einer aufschiebenden Bedingung. Die Bedingung lautet, dass das Vertragsverhältnis endet, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss ein aktuelles Führungszeugnis eingereicht wird.

 

[1] Unter www.vermittlerregister.de finden sich Merkblätter, die weitere Hinweise für die Erlaubnispflicht oder von deren Befreiung geben.

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