WERBUNG

Zweifel an den BdV-Angaben sind damit nicht begründbar

20.4.2017 – Gruppenverträge stehen generell nur den Mitgliedern der betreffenden Gruppe zur Verfügung. Daher werden sie regelmäßig auf der Homepage eines Versicherers nicht beworben. Sie können auch meist von normalen Vermittlern nicht vermittelt werden.

In Gruppenverträgen können Beitragsnachlässe für Kosteneinsparungen gegeben werden, die auch durch eine geringere – hälftige oder gar keine – Provision begründbar sind. Ferner dadurch, dass die Gruppenspitze über Änderungen zum Beispiel von Bedingungen in ihrer eigenen Publikation informiert, was dem Versicherer weiteren Aufwand erspart. Das ist dann besser als nur ein Nettotarif.

Wenn also die Medien-Versicherung über die besonderen Bedingungen in Gruppenverträgen – wie zu abschlusskostenfreien Gruppentarifen – nicht informiert, so zeigt dies keinesfalls, dass sie dies nicht genau so in bestimmten Gruppenverträgen vereinbart hat.

Zweifel an den Angaben des Bundes der Versicherten (BdV) sind also damit auch nicht begründbar. Wen die Bedingungen der Gruppenverträge des BdV interessieren, der sollte sich an den BdV selbst wenden. Der Versicherer wird dazu nichts sagen dürfen, schon aus Datenschutzgründen und Rücksichtnahme auf seinen Gruppenvertragspartner. Mit Intransparenz hat das nichts zu tun.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Intransparent ist schon einiges beim BdV”.

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe