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Zwei Lösungen, die Pflicht zu vermeiden

1.7.2016 – Der Gesetzestext zu diesem Fall (§ 2 S1 Nummer 9 SGB VI) lautet: Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Lösung eins: Würde der Makler einen Arbeitnehmer mit mindestens 451 Euro Monatslohn beschäftigen, wird er trotz ausschließlichem Vermitteln über einen Pool nicht rentenversicherungs-pflichtig! Häufig ist allerdings die Motivation, über Pools zu vermitteln, Verwaltungsaufwand einzusparen und damit kein Personal zu benötigen.

Lösung zwei: Der Makler vermittelt über diesen Pool weniger als fünf Sechstel seines Gesamtumsatzes, denn das ist die Grenze für „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber”.

Es sollte für einen Makler beziehungsweise ungebundenen Versicherungsvertreter ein leichtes sein, die Rentenversicherungs-Pflicht zu vermeiden, wenn man sie denn nicht möchte. Im Übrigen sollte gerade dieser Personenkreis Kenntnis von den gesetzlichen Gegebenheiten haben, vor allem dann, wenn er selbst Selbstständige oder Gewerbetreibende zur Altersvorsorge berät.

Markus Lorenz

info@mlberatung.de

zum Artikel: „Wenn ein Versicherungsmakler rentenversicherungs-pflichtig ist”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Motivation · Personal · Versicherungsmakler · Versicherungsvertreter
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