Zeitgemäße Anpassung der Regulierungspraxis gefordert

26.1.2015 – Ein wirklich interessantes Urteil. Unterstellt es doch, dass ein Privatmann und Nichtjurist über die komplette Tragweite seines Handelns Bescheid wissen muss und auch die juristischen Konsequenzen bestens abschätzen können muss.

Sind wir doch mal ehrlich, „Otto-Normal” würde immer so reagieren, da einem schnell mal konkludentes Handeln unterstellt werden könnte.

Obwohl ich mich täglich mit Schadenfällen (aber nicht als Jurist, sondern als Sachverständiger) befasse, hätte ich das vermutlich ähnlich gemacht. Zumal gerade von den Kfz-Haftpflicht-Versicherungen ja die „besondern Spielzüge” bestens bekannt sind, bei denen man bis zu einem gewissen Restbetrag gerne bezahlt und man dann hofft, das die verbleibene Restsumme nicht zum Rechtsstreit führt. So zumindest meine Erfahrung.

Das Urteil bestärkt mich aber in meiner Überzeugung, sobald man auch nur den kleinsten Parkrempler abbekommt, sofort einen eigenen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich um die Abläufe kümmert. Das führt dann aber auch wieder zu höheren Kosten, welche die Haftpflichversicherung des Verursachers zu tragen hat. So gesehen hat das Urteil für mich eine Wirkung, welche in diesem Fall dem Haftpflichtversicherer zuspielt, aber in der Zukunft zu Mehrkosten durch zusätzliche Rechtsberatung des Geschädigten führen wird.

Eventuell sollte man sich einfach mal etwas die zeitgemäße Anpassung der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer überlegen. Denn die Geschädigten von heute könnten durchaus auch die Kunden von morgen sein!

Stephan Bartel

bartel@trust-expertenservice.de

zum Artikel: „Schadenregulierung: Von den Tücken eines Schecks”.

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Haftpflichtversicherung · Schadenregulierung
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