Wie die herauszugebenden Nutzungen zu berechnen sind

30.7.2015 – Nicht geklärt hat der Bundesgerichtshof (BGH), wie die nach Bereicherungsrecht herauszugebenden Nutzungen zu berechnen sind.

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Folgt man der Bankenrechtsprechung, so fallen alle gezahlten Prämien, soweit sie nicht konkret anderweitig verwendet wurden, in das Eigenkapital. Bei den Banken unterstellen die Gerichte, dass hier eine Eigenkapitalrendite von fünf Prozent über Basiszinssatz auf jeden Fall erwirtschaftet wurde, so dass die Eigenkapitalrendite der konkreten Bank nicht nachgewiesen werden muss. Bei Lebensversicherern haben Gerichte dies so nicht akzeptiert, so dass die Eigenkapitalrendite aus den jährlichen Geschäftsberichten konkret entnommen werden muss.

Auf die Prämienteile, die als Provision an den Vermittler ausgezahlt wurden, kann der Versicherer keine Nutzungen erzielt haben. Ebenso nicht auf die tatsächlich verbrauchten Risikobeiträge, außer auf Sicherheitsmargen darin, die er als Risikogewinn vereinnahmt hat. Auf die Sparanteile hat er dann bei Anlage im Deckungsstock die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen verdient – fondsgebunden die Erträge aus investierten Fonds.

Bei Eigenkapitalrenditen von oft um 25 Prozent ergeben genaue Berechnungen zum Beispiel bei einem Vertrag mit 75.000 Euro Prämienzahlung aus dem Jahr 2001 bis heute rund 40.000 Euro Nutzungen aus dem Deckungskapital, aber sogar bis zu etwa 60.000 Euro aus dem Eigenkapital. Damit wären 100.000 Euro Nutzungen zu den 75.000 Euro Prämien abzüglich circa 3.000 Euro Risikokosten bei Widerruf herauszugeben, also rund 172.000 Euro.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BGH-Urteil zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Deckungskapital · Private Krankenversicherung · Provision
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