14.9.2012 – Da hat wohl der vertretene Rechtsanwalt vergessen, dem Gericht den Vermögensschaden klarzumachen:
Seine Ex-Frau hat (aufgrund mündlicher Vereinbarung) Anspruch auf Unterbringung. Diesen Anspruch erfüllte der Versicherungsnehmer durch Überlassung seiner Wohnräume.
Nunmehr musste dieser für den Zeitraum der Unbewohnbarkeit vorübergehend andere Räume anmieten oder ein Hotelzimmer buchen – damit wäre die Kausalität ausreichend nachgewiesen und der Anspruch begründet.
Nico Grawert
zum Artikel: „Wenn der Gebäudeversicherer die Leistung verweigert”.
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