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Widerspricht dem Berufsbild sämtlicher Maklerberufe

4.12.2017 – De Autor weist zurecht darauf hin, dass sich im Hinblick auf die Vergütung des Maklers durch die Umsetzung der IDD nichts geändert habe. Überstehen wird jedoch, dass die Gewerbeordnung nach herrschender Meinung von einem engen Vermittlungsbegriff ausgeht.

Es geht um die konkrete Vermittlungstätigkeit, das heißt darum, dass auf die Willensentschließung der Vertragsparteien eingewirkt werden soll. So bleibt die Erlaubnis des Maklers, bei Vereinbarung, Änderung oder Prüfungen von Versicherungsverträgen gegen „gesondertes Entgelt” rechtlich zu beraten, auf Nicht-Verbraucher beschränkt.

„Gesondertes Entgelt” erfasst dabei letztlich jede Gegenleistung für die Beratungstätigkeit. Erlaubt sind bei Verbrauchern demzufolge die Vermittlung gegen Entgelt (Honorar als durch den Versicherungsnehmer gezahlte Provision) sowie Beratungstätigkeiten außerhalb der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen, zum Beispiel (technische) Risikoanalyse oder Aktenführung.

Die Auffassung, der Makler könne darüber hinaus ein Beratungshonorar auch unabhängig vom Vermittlungserfolg vereinbaren, widerspricht nicht nur dem Berufsbild sämtlicher Maklerberufe. Sie führte auch dazu, dass Honorarvereinbarungen zur Umgehung der Stornohaftung zulässig würden. Auch bei einem Storno hat der Makler schließlich „Zeit und Know-how in seine – gesetzliche geforderte – Dienstleistung für den Kunden investiert.” Ihn dann schlechter zu stellen, als sei der Vertragsabschluss gar nicht erst erfolgt, wird auch der AfW nicht wollen.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Artikel: „Warum Versicherungsmakler auch künftig Honorar nehmen dürfen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · IDD · Provision · Storno · Vermittlerverband · Versicherungsmakler
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