Wer die Sicherheit in Frage stellt, schadet der bAV

1.7.2016 – Es war bekannt, dass bei den regulierten Pensionskassen per Satzung und bei nicht regulierten sowie Lebensversicherungen über das Versicherungsaufsichts-Ggesetz sogar „garantierte” Leistungen gekürzt werden können. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wurde daher gerade im Hinblick auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers und bei dessen Insolvenz des Pensionssicherungs-Vereins in diesem Fall beworben – Millionen Arbeitnehmer vertrauen genau deshalb der bAV.

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Arbeitgeber wurden auch bereits von Arbeitsgerichten zur Auffüllung vorgenommener Kürzungen von Pensionskassen verurteilt. Wer diese Sicherheit in Frage stellt, zerstört dieses Vertrauen und schadet der bAV.

Richtig gemacht, kann die Haftung des Arbeitgebers in dessen Versorgungszusage, auf die es ankommt, doch bereits so gestaltet werden, dass er für die angesprochenen Kürzungen nicht aufkommen muss. Wem als Arbeitgeber von seinen Beratern eine falsche Versorgungszusage gestaltet wurde, kann sich bei diesen gegebenenfalls schadlos halten. Sollte es sich dabei um unerlaubte Rechtsdienstleistung gehandelt haben, muss dafür nicht einmal Verschulden nachgewiesen werden und die Verjährung setzt erst nach 30 Jahren ein.

Letztlich könnten also bei einer von den Aktuaren geforderten Gesetzesänderung die Pensionskassen, die gegebenenfalls falsche Versorgungszusagen zur Verfügung gestellt haben, sowie die Berater der Arbeitgeber, darunter womöglich auch neben Agenten und Maklern einige Aktuare, eigentlich – statt des Arbeitgebers – vor dieser Haftung geschützt werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Aktuare warnen vor Löchern in der bAV”.

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