Wenn der Richter selbst dazu in der Lage ist

18.8.2017 – Ist der Richter selbst in der Lage, aus eigener Sachkunde durch Vergleich des Tatfotos und des anwesenden Betroffenen zu entscheiden, ob eine zur Verurteilung ausreichende Übereinstimmung besteht, reicht dies in freier Beweiswürdigung aus. Andernfalls muss er sich dazu eines Sachverständigen für anthropologisch-biometrische Identitätsgutachten bedienen, der anhand vieler Übereinstimmungs-Merkmale nachvollziehbar bewertet, ob es sich um den Fahrzeugführer handelt.

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 20. Juni 2008, 3 Ss OWi 434/08) führt dazu aus:

„Die Human-Biologie stellt ein Teilgebiet der naturwissenschaftlichen Anthropologie [...] dar [...] Bei einem human-biologischen, somit anthropologischen Gutachten werden anhand von Lichtbildern [...] eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) [...] des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350; BGH, NStZ 1991, S. 596). Ein solches Gutachten stellt kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie beispielsweise das daktyloskopische Gutachten dar.”

Nur deshalb muss der Tatrichter im Urteil die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben. Legt der Verdächtige selbst ein solches Gutachten vor, darf der Richter dies indes nicht übergehen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Radarfoto: Wenn auch eine Sonnenbrille nicht hilft”.

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