23.3.2017 – Wenn ich mir einmal das Urteil des Bundesfinanzhofs (BHF vom 20. September 2016 (Az. X R 23/15, Rn. 16) zu Gemüte führe: „Ein solches Kapitalwahlrecht steht außerhalb der [...] aufgeführten Auszahlungsformen [...] und wirft daher zumindest Zweifel daran auf, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in einem derartigen Fall erfüllt sind”, dann frage ich mich ernsthaft, welche Daseinsberechtigung der Direktversicherung verbleibt, wenn die Finanzämter nun anfangen sollten, nach Betriebsprüfungen die Nichtanwendung von § 3 Nummer 63 EStG zu bescheiden und der BFH in letzter Instanz seine Zweifel entsprechend ausurteilt.
Leander Nico Palitzsch-Grawert
zum Artikel: „BRSG geht in die heiße Phase der Umsetzung”.
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