2.9.2010 – Für uns Makler ist es sicher empfehlenswert, einen zusätzlichen Hinweis auf die möglichen Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in das vom Kunden zu unterzeichnende Beratungsprotokoll aufzunehmen.
Dazu gehört aus meiner Sicht auch der Hinweis auf die Nachmeldepflicht bis zur Policierung. Ebenso, dass der Makler nicht zu Unterlassungen oder fehlerhaften Angaben geraten und dass der Kunde den Antrag einschließlich der Gesundheitsfragen vor Unterschrift selbst noch einmal vollständig auf Richtigkeit überprüft hat. Das gilt sinngemäß auch für Berufsunfähigkeits-Versicherungen.
Till Osenberg
zum Leserbrief: „Dreister Kunde”.
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