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Vorherige Androhung der Zwangshaft nicht erforderlich

21.4.2017 – Eine vorherige Androhung der Zwangshaft oder alternativ des Zwangsgeldes wäre nicht einmal erforderlich gewesen. In der Praxis wird bei der Vollstreckung sogenannter „unvertretbarer Handlungen” – das heißt solcher, die nicht von einem Dritten erbracht werden können, sondern nur höchstpersönlich vom Schuldner oder mit dessen höchstpersönlicher Mitwirkung – zunächst auf Antrag ein Zwangsgeld verhängt. Und nur für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise die Zwangshaft.

Sollte die Handlung jedoch dann immer noch nicht vorgenommen worden sein, also das Zwangsgeld den Schuldner noch keines Besseren belehrt haben, so wird als Nächstes eher eine Zwangshaft verhängt, die bis zu sechs Monate dauern kann. Verpflichtungen auf Auskunft, Widerruf von unrichtigen Tatsachenbehauptungen oder zur Weiterbeschäftigung und anderes fallen ebenso darunter. Denn § 888 ZPO sagt:

„(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.“

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wie ein Zeugnis einen Arbeitgeber in den Knast bringen kann”.

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