2.10.2012 – Die Kernaussage ist vor dem Hintergrund des § 1 Pflichtversicherungs-Gesetz kritisch zu hinterfragen.
Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Jochen Lieblang
zum Artikel: „Wenn ein Autoversicherer den Falschen verklagt”.
Peter Schramm - Tatsächliche Halter in der Regel unbekannt. mehr ...
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