2.2.2012 – Aus diesem Artikel geht, wieder einmal, hervor, dass „Musterrechnungen“ keine einklagbare Garantie darstellen können und höchstwahrscheinlich auch nicht wollen.
Mag sein, dass in guten Börsenjahren englische Versicherer höhere Ablaufleistungen in der Lebensversicherung erzielen konnten. Das liegt aber vor allem darin begründet, dass englische Versicherer nicht wie die deutschen einen Höchstwert von 30 Prozent der Anlage von Kundengeldern an der Börse beachten müssen.
Dem Vermittler kann in diesem Fall auch vorgeworfen werden, dass er diese eigentlich in unseren Kreisen allgemein bekannte Tatsache mit seinem Versprechen einer „verlustfreien“ Anlage nicht beachtet hat.
Juristisch zu klären ist, inwieweit sich der Versicherer an solchen nicht „garantierten“ Zusagen festhalten lassen muss. Diese für die gesamte Branche eigentlich äußerst wichtige Entscheidung hat die Clerical Medical durch ihren Rückzug, wie in vielen anderen Fällen andere auch, leider verhindert.
Franz Karl Schwarz
zum Artikel: „Clerical Medical vermeidet höchstrichterliche Entscheidung”.
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