27.7.2010 – Der Schilderung nach eigentlich eine klare Sache. Da der Kläger vermutlich nicht ohne Anwalt vor Gericht gezogen ist, stellt sich die Frage nach der anwaltlichen Kompetenz.
Wenn nicht der Kläger, der Anwalt hätte auf jeden Fall den Richtigen verklagen müssen. Zudem hätten im vorliegenden Fall Gewährleistungs-Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden müssen.
Dass Verkäufer gerne auf die „Herstellergarantie“ verweisen, sollte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein. Diesen Verweis sollte heute jedoch kein Verbraucher mehr hinnehmen, solange am Kaufgegenstand Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.
Andreas Hagendorf
zum Artikel: „Den Falschen verklagt”.
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