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Völlig falsche Begründung der Richter

31.8.2016 – Ein höchst interessantes Urteil mit einer völlig falschen Begründung. Denn eine Anrechnung einer gesetzlichen Rente oder auch Betriebsrente auf die Pension darf erfolgen, aber nur in der Höhe, dass das Höchstversorgungsniveau nicht überschritten wird.

Sollte der Beamte also die 71,75 Prozent Höchstversorgung noch nicht erreicht haben, wird die gesetzliche Rente sehr wohl ausgezahlt, darf aber gekürzt werden bis zur Erreichung der 71,75 Prozent. Dies gilt nach dem neuen Beamtenversorgungs-Gesetz. Es kann allerdings durchaus sein, dass im vorliegenden Fall noch leicht anders geregelte Ansprüche vorliegen.

Einer gesetzlichen Rente ist eine Betriebsrente gleich gestellt. Eine Verletzung der Alimentationspflicht läge also sehr wohl vor, wenn der Beamte die 71,75 Prozent Höchstversorgung noch nicht erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund sollte die Begründung geprüft werden und gegebenenfalls Berufung eingelegt werden, denn die Begründung der Richter beim Oberverwaltungsgericht ist aus meiner Sicht falsch und nicht zutreffend.

Brigitte Ommeln

info@brigitte-ommeln.de

zum Artikel: „Doppelte Rente für Beamte?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Betriebliche Altersversorgung · Pension · Rente
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