19.10.2012 – Der Lebensversicherungs-Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis genau wie ein Mietvertrag, ein Arbeitsvertrag oder ein Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters. Alle diese Verträge haben gesetzliche oder vertragliche Gestaltungsrechte, zu denen auch das Kündigungsrecht gehört.
Wer ein solches ihm eingeräumtes Recht genau gemäß „den vertraglichen Vereinbarungen“ in „vertragskonformer Weise“ ausübt, dem kann man nicht – wie das hier und auch sonst oft geschieht – vorwerfen, er würde „sich nicht an vertragliche Vereinbarungen halten“, sich nicht „vertragskonform verhalten“ oder gar zu den „vertragsuntreuen Kunden“ gehören.
Wenn der ehemalige Vertragspartner versucht, die Kündigung für den Betreffenden - sei er nun Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer, Mieter oder Versicherungsagent, der Makler werden möchte, per Vertragsklauseln mit erheblichen und als unangemessen empfundenen Nachteilen zu verbinden, darf man sich nicht wundern, wenn er sich – auch gerichtlich – dagegen wehrt.
Und wenn die Gerichte die betreffenden Klauseln wegen Intransparenz oder unangemessener Benachteiligung verwerfen, dann wird man dies wohl weder den Gerichten, noch dem vertragskonform sein Kündigungsrecht ausübenden ehemaligen Agenten, Mieter, Arbeitnehmer oder Versicherungsnehmer vorwerfen dürfen, sondern muss die Ursache bei dem suchen, der für die Verwendung der betreffenden Klauseln verantwortlich ist.
Vertragskonformes Handeln heißt nicht, alles vertraglich Festgelegte einfach hinzunehmen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Urteil ist nicht verbraucherfreundlich”.
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