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Versicherer wenden unterschiedliche Verfahren an

26.6.2017 – Wenn die Todesfallleistung auf die eingezahlten Beiträge – manchmal unter Abzug eines darin enthaltenden Zuschlags – begrenzt ist, wird der garantierte Rückkaufswert bei Rentenversicherungen üblicherweise nicht voll ausgezahlt, sondern nur in Höhe dieser Todesfalleistung. Aus dem dann verbleibenden Rest des garantierten Rückkaufswertes wird eine beitragsfreie Rente gebildet, die bei Erleben des Rentenbeginns zu einer weiteren Kapitalabfindung führt.

Die garantierte Auszahlung bei Kündigung ist also noch nicht alles – tatsächlich liegt der garantierte Rückkaufswert dann höher, wird aber nur teilweise ausgezahlt.

Wie Versicherer dies darstellen, ist unterschiedlich. Manche geben den vollen garantierten Rückkaufswert an – dann wundert sich der Kunde, wenn er bei Kündigung zunächst einmal weniger ausgezahlt erhält. Andere geben von vornherein als garantierten Rückkaufswert nur den auf die Todesfalleistung begrenzten Betrag an und daneben die verbleibende beitragsfreie Rente. Da auch diese aus dem – vollen – garantierten Rückkaufswert gebildet wird, ist diese Darstellung aber eigentlich falsch.

Beim dargestellten Vergleich scheinen die Versicherer unterschiedliche Verfahren angewendet zu haben, damit sind sie kaum mehr vergleichbar. Manche haben wohl nur den Teil des garantierten Rückkaufswertes angegeben, der sofort ausgezahlt wird, und den für die beitragsfreie Rente verwendeten weggelassen. Andere haben diesen Teil wohl mit angegeben, obwohl sie ihn gar nicht sofort auszahlen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Massive Unterschiede bei den Rückkaufswerten”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Deckungskapital · Private Krankenversicherung · Rente
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