21.8.2012 – Eine Überprüfung von Vollmachten durch einen Versicherer ist eben nicht begrüßenswert. Im Gegenteil.
Ich weiß nicht, mit welchem Recht sich ein Versicherer zur Superrevisionsinstanz aufspielt. Die Spielregeln sind eindeutig und man sollte weder den Kunden noch den Makler als unmündig hinstellen und unfähig, Angelegenheiten auch ohne Versicherer selbst zu regeln.
Jeder Kunde hat die Möglichkeit, bei einem Betreuungswechsel die beteiligten Versicherer über den Wegfall der Vollmacht zu benachrichtigen. Erfolgt dies nicht, ist der Kunde noch lange nicht unmündig mit der Folge, einen Aufpasser in Person eines Versicherers zur Seite gestellt zu bekommen.
§ 171 Absatz 2 BGB ist eindeutig. Hier gibt es keine Regelungslücke, die Platz für Analogien lässt.
Yörn Grabowski
zum Leserbrief: „Überprüfung von Vollmachten ist begrüßenswert”.
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