29.8.2012 – Da stellt sich mir doch glattweg die Frage, ob die Versicherer in diesem Falle bereits im Verzug sind und zusätzlich zum Nachzahlungsanspruch auch die Gebühren der Rechtsvertretung zu zahlen haben.
Denn allein die Prüfung eines bereits gekündigten Vertrages kann hier mehr kosten, als der Ex-Versicherte an Nachzahlung erwarten kann.
Nico Grawert
zum Artikel: „BGH begründet Unzulässigkeit von LV-Bedingungen”.
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