9.7.2012 – Sie vergleichen allerdings gerade die Produkte. Es geht doch aber um die Transparenz der Verkäuferentscheidung, warum er also Produkt A von Anbieter B wählt.
Und hier ist durchaus ein Vergleich mit anderen Dienstleistern zulässig, da branchenübergreifend Zielvorgaben oder Anreizsysteme vorhanden sind, welche sicherlich nicht den Bedarf ihrer Kunden an erster Stelle tragen.
Dessen sind sich die meisten Verbraucher auch bewusst. Dank der öffentlichen Fokussierung auf die Vermittlertschaft sitzt diese allerdings allein auf der Anklagebank. Angesichts einer fehlenden Würdigung unseres Berufsstandes in der Öffentlichkeit bis hin zur absoluten Verachtung, kann einen das als Verkäufer schon „frusten“.
Orson Mämecke
zum Leserbrief: „Vergleich mit Autohändler ist nicht zulässig”.
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