15.8.2014 – Das Urteil wird ja noch überprüft – so kann also ein „kleiner” Amtsrichter keine Rechtsgeschichte schreiben.
Wenn aus einer – nachvollziehbar nicht manipulierten – Aufzeichnung hervorgeht, dass die Unfallschilderung (mangels anderer Beweise) korrekt ist, kann ich nicht verstehen, dass ein Richter sich dazu aufschwingt, vermeintlichen Datenschutz höher zu bewerten.
Das Recht am eigenen Bild und das Verbot, willkürlich Aufnahmen zu machen, werden immer zu unterschiedlichen Auffassungen führen. Hier aber wären die Aufnahmen der einzige – und unwiderlegbare – Beweis gewesen, dass der Beschuldigte tatsächlich ohne Anzeige die Fahrspur gewechselt hat (so jedenfalls die Schilderung des Hergangs).
Was soll daran schädlich sein? Ist etwa ein Blitzerfoto kein Bild (auch wenn nicht permanent fotografiert wird)? Gegen Autobahndrängler hilft unter Umständen nur eine solche Aufzeichnung – wer verletzt da die Persönlichkeits-„Rechte” mehr?
Mal abwarten, ob die höhere Instanz mehr Feingefühl beweist und – als letztes Mittel – auch solche Aufzeichnungen als Beweismittel zulässt.
Ulrich Schilling
zum Artikel: „Wenn im Auto ständig die Kamera mitläuft”.
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