17.10.2012 – Die verlangte generelle Absenkung der gesetzlichen Schwelle von zehn Prozent für die Auslösung von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) auf fünf Prozent ist nicht erforderlich, weil § 12b VAG bereits vorsieht, dass jeder Versicherer bedingungsgemäß eine niedrigere Schwelle vereinbaren kann. Das haben die meisten PKV-Versicherer auch genutzt und seit 1995 bereits die angestrebte Schwelle von fünf Prozent vorgesehen.
Wer ausnahmsweise – gegebenenfalls nur in wenigen alten Tarifen – noch zehn Prozent vereinbart hat, kann bei neueingeführten Tarifen auch heute jederzeit auf fünf Prozent heruntergehen. Die Mindestzuführungs-Verordnung mit ihrer Beteiligung der Versicherungsnehmer von 75 Prozent an den Risikogewinnen gilt für die PKV gar nicht.
Sollte infolge der Unisex-Einführung zu vorsichtig kalkuliert sein, so wird dies zudem spätestens bei der nächsten Beitragsanpassung erkannt und zurückgeführt – die gesetzlichen Mechanismen für Beitragsanpassungen lassen eine übervorsichtige Kalkulation mit systematischen Risikogewinnen nämlich auf Dauer in der PKV nicht zu.
Die Mitgabe nur der Hälfte der Buchgewinne an abgehende Lebensversicherungs-Kunden ist für den verbleibenden Bestand keine Belastung, weil der Versicherer für den abgehenden Vertrag auch nicht mehr bis zum Ablauf den Garantiezins finanzieren muss.
Durch den Abgang eines Vertrages wird er anteilig so von dieser Verpflichtung entlastet, dass er für den verbleibenden Bestand völlig neutral dem abgehenden die auf ihn entfallenden Buchgewinne – zumal nur 50 Prozent – auszahlen kann.
Peter Schramm
zum Artikel: „Berlin will Versicherern wegen Niedrigzins zur Seite springen”.
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