5.4.2012 – Dem Urteil ist in vollem Umfang zuzustimmen. Im Übrigen gehört auch der Vermittlerstatus einer Überprüfung unterzogen.
Ein im Register als Versicherungsmakler registrierter Vermittler, der „gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise“ mit einem Versicherer verflochten ist, kann nicht ohne Verbrauchertäuschung weiter als Versicherungsmakler agieren.
Reinhard Durchholz
zum Artikel: „BGH entscheidet über Vermittlungsgebühr”.
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