Urteil führt in der Folge zu höheren Beiträgen

29.1.2015 – Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung, dass dem Anspruchsteller nur die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu erstatten sind. Das Versicherungs-Unternehmen verweist daher richtigerweise auf eine kostengünstige Reparaturwerkstatt.

Dem Anspruchsteller steht es natürlich frei, wo er die Reparatur durchführen lässt. Allerdings entscheidet er sich für eine fiktive Abrechnung beziehungsweise die Auszahlung des Schadens.

Wenn man daher dem Gericht folgt, die Reparatur nach ortsüblichen Stundensätzen bei zum Beispiel 2.000 Euro liegt, kann es vorkommen, dass der „Geschädigte” dann doch in der günstigen Werkstatt für 1.900 Euro reparieren lässt. Dies wiederum würde gegen das Bereicherungsverbot verstoßen.

Meines Erachtens ist das Urteil nicht konsequent zu Ende gedacht und wird in der Folge nur zu höheren Versicherungsbeiträgen führen.

Boris Huscher

boriskiedrowski@aol.com

zum Artikel: „Reparaturkosten – nur das Billigste?”.

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