Urlaubsanspruch auch während der Probezeit

9.7.2012 – Ein weit verbreiteter Irrtum wird im Artikel weiter gefördert. Leider glauben viele Arbeitgeber/Arbeitnehmer, dass während der Probezeit oder einer Betriebszugehörigkeit unter sechs Monaten kein Urlaub zu gewähren sei – sei es bezahlt oder unbezahlt.

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Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses baut man seinen Urlaub auf. §4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt einzig und allein, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit entsteht, und nicht, dass erst nach sechs Monaten ein bezahlter Urlaub genommen werden kann.

Gerne verweist man auf §4 BUrlG und liest „der Urlaubsanspruch“ anstatt „der volle Urlaubsanspruch“, ohne den Folgeparagrafen zu lesen.

Der volle Urlaubsanspruch ist die Anzahl der vertraglich zugesagten Urlaubstage. Hat ein Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und hat dieser Arbeitnehmer seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen, so kann er ab dem 1. Juli 2012 die vollen 30 Tage Urlaub in Anspruch nehmen (vorausgesetzt der Arbeitgeber kann diese aus betrieblichen Gründen et cetera gewähren).

Der Arbeitnehmer hat sich quasi auch die anteiligen Urlaubstage für die Folgemonate bis zum 31. Dezember 2012 „erdient“. Dieser Arbeitnehmer kann auch schon vor dem 1. Juli 2012 Urlaub nehmen.

Turay Köse

turayk@gmx.de

zum Artikel: „Was beim Jahresurlaub zu beachten ist”.

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