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Unzutreffende Aussage

27.10.2014 – „Für einen wasserdichten Anspruch auf Rückübertragung, den auch der Insolvenzverwalter akzeptieren muss, helfe eine Abtretungsvereinbarung an den Makler.”

Diese Aussage ist so verallgemeinernd wie unzutreffend. Entscheidend ist die Wirksamkeit bei einer nach § 129 InsO durch den Insoverwalter aus den §§ 130 bis 146 angefochtenen Rechtshandlungen.

Matthias Glesel

mglesel@compactteam.de

zum Artikel: „Vermittler können sich gegen Courtageausfall versichern”.

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