Unzureichende Kalkulation ist nicht zu belegen

30.9.2016 – Es ist gesetzlich verboten, Beiträge in der PKV bewusst zu niedrig zu kalkulieren. Wenn ein verantwortungsbewusster Aktuar die zu niedrige Kalkulation erkennen musste, darf der Versicherer nachher insoweit als die Prämien zu niedrig waren, sie nicht zu Lasten der Versicherten später erhöhen. So steht es im Versicherungsaufsichts-Gesetz. Er muss dann die Fehlbeträge selbst bezahlen.

WERBUNG

Bei einer Klage gegen eine Beitragsanpassung prüfen versicherungs-mathematische Sachverständige als vom Gericht beauftragte Gutachter dies auch auftragsgemäß anhand der kompletten Kalkulationsunterlagen des Versicherers. Soweit ich dies aus Gutachten anderer Sachverständiger entnehme, die mir oft von Kunden zur Überprüfung vorgelegt werden, ist dieser Fall indes nur einmal festgestellt worden. Damals durch einen pensionierten, jetzt als Gerichts-Sachverständiger tätigen mathematischen Vorstand eines der größten Krankenversicherungs-Unternehmen.

Die immer wieder geäußerte Meinung, Krankenversicherer würden häufiger unzureichend kalkulieren, ist tatsächlich nicht zu belegen. In zahlreichen Klagen gegen Beitragsanpassungen wurde dies bereits überprüft. Dieser Weg steht jedem Kunden frei, der meint, dass er ein Opfer solcher Unterkalkulation wäre. Sogar Rechtsschutz-Versicherungen übernehmen dies regelmäßig. Anhand der vom Versicherer dem Gericht und dem Sachverständigen vorzulegenden vollständigen Kalkulationsunterlagen ist es überprüfbar. Dies einfach den Aktuaren zu unterstellen geht daher nicht an.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „PKV-Prämienanpassungen sind längst überfällig”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe