27.6.2016 – Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt eine Nebenleistung zur Vermittlung beziehungsweise Verwaltung von Versicherungen in der Fallkonstellation – Abwehr von Schadenersatz-Ansprüchen in der Textilhaftpflicht-versicherung – zutreffend ab. Es handelt sich bei der eigentlich vom Versicherer geschuldeten Hauptleistung im Rahmen eines Haftpflicht-Versicherungsvertrags um eine rechtsberatende Tätigkeit, was jedem Rechtskundigen klar sein dürfte.
Leider wird das Urteil in verallgemeinerter Form hochstilisiert. Der BGH unterstreicht, dass der Makler sehr wohl im Schadenfall für den Versicherungsnehmer schadenregulierend tätig werden kann. Von einer erlaubten Nebenleistung ist daher in ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn der Makler den Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig berät, für sachgerechte Schadenanzeigen sorgt und bei der Schadenregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.
Das Urteil beantwortet die mit Spannung erwartete Frage, ob die Schadenbearbeitung durch Versicherungsmakler mittels Regulierungsvollmacht zur Zahlung von Transport- beziehungsweise Sachschäden an Versicherungsnehmer auch für unzulässig erklärt wird. Das ist jedoch nicht Fall. Der BGH führt aus, dass die schlichte Rechtsanwendung, also die Prüfung der bedingungsgemäßen Ersatzpflicht eines Sachschadens, nicht als rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 RDG anzusehen ist.
Die übliche Regulierung, insbesondere sogenannter Zahlschäden durch Versicherungsmakler, ist daher weiterhin im Rahmen des Rechtsdienstleistungs-Gesetzes zulässig.
Peter Kellersmann
zum Artikel: „BGH verbietet Schadenregulierung durch Versicherungsmakler”.
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