Übervorsichtige Vorschriften führen zu hohen Kosten

9.4.2015 – In den meisten anderen Ländern kann die Radiojodtherapie ambulant durchgeführt werden. In Deutschland aber legen die Strahlenschutz-Verordnung und die Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ des Länderausschusses für Atomenergie die stationäre Therapie fest. So muss auch eine sogenannte Abklinganlage für radioaktiv kontaminierte Abwässer vorhanden sein – das radioaktive Jod hat eine Halbwertszeit von acht Tagen.

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Ambulante Radiojodtherapien sind auch in Österreich, der Schweiz und den USA bis zu bestimmten Grenzaktivitäten gesetzlich zulässig, so in der Schweiz bis zu einer Aktivität von 200 MBq, in den USA bis 1.110 MBq, wo deshalb die meisten Therapien ambulant erfolgen können. Bei der anzunehmenden Verdünnung bis zum Erreichen der Kläranlage und aufgrund der Halbwertszeit von nur acht Tagen ist eine Gefahr für die Umwelt wohl kaum anzunehmen.

Die übervorsichtigen Vorschriften in Deutschland führen also bei circa 50.000 Radiojodtherapien pro Jahr zu eigentlich unnötigen Kosten von rund 100 Millionen Euro für die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sowie über die Beihilfe der Beamten für den Staat, ohne Kosten etwa für Lohnfortzahlung.

Bei der anzunehmenden Verdünnung bis zum Erreichen der Kläranlage und aufgrund der Halbwertszeit von nur acht Tagen ist eine Gefahr für die Umwelt kaum anzunehmen. Die hohen Kosten der in Deutschland vorgeschriebenen stationären, statt wie in anderen Ländern ambulanten, Therapie sind keinesfalls durch einen nachweisbaren Nutzen gerechtfertigt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Streit um Kosten für Radiojodtherapie”.

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Lohnfortzahlung · Private Krankenversicherung
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