2.10.2012 – Es kommt sogar sehr häufig vor, dass Halter und Versicherungsnehmer (VN) unterschiedliche Personen sind, ohne dass der Versicherer dies bemerkt. Denn der Bundesgerichthof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 29. Mai 1954 – Az.: VI ZR 111/53 (BGHZ 13, 351) – in Bestätigung der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts festgestellt:
„Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (Bestätigung der Rechtsprechung des RG)“ (Leitsatz des BGH).
Derjenige oder diejenigen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch haben und die Verfügungsgewalt dafür besitzen, können also sogar wechseln, ohne dass dies die Zulassungsstelle oder der Versicherer erfahren, denn diese erfährt von der Zulassungsstelle nur denjenigen, dem das Kennzeichen erteilt wurde und auf den das Fahrzeug damit zugelassen wird.
Der oder die tatsächlichen Halter im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung von BGH und bereits Reichsgericht bleiben daher dem Versicherer in der Regel unbekannt – er kann nur Vermutungen darüber anstellen.
Dass die womöglich gleichzeitig unterschiedlichen Halter gegen das Gesetz – § 1 Pflichtversicherungsgesetz – verstoßen, wenn sie nicht selbst den Versicherungsvertrag als VN abschließen, wird man wohl nicht behaupten wollen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Vor dem gesetzlichen Hintergrund zu hinterfragen”.
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