28.6.2017 – Liebe Leser, ich möchte anmerken, dass es noch weitere Punkte gibt, die noch einberechnet werden müssten. Mittlerweile ist eine Stornohaftungszeit von 60 Monaten gültig.
Wenn also zum Beispiel der oder die privat Versicherte nach zwei Jahren unter die Beitragsbemessungs-Grenze fällt oder aus anderen Gründen zum Beispiel in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgeht, sind in diesem Fall 60 Prozent der acht Monatsbeiträge zurück zuzahlen. An der geleisteten Arbeit ändert das nichts – im Gegenteil.
Das bei Beratungen zur privaten Krankenversicherung auch oft genug abgeraten wird und der Vermittlungsverdienst dafür null Monatsbeitrag ist, sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
PS: Für die vor Kurzem vorgestellte Studie zur Vermittlungsvergütungs-Höhe Leben gilt das natürlich ebenfalls.
Ralf Meyer
zum Artikel: „So viel Provision kriegen Vermittler in der Krankenversicherung”.
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