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So lässt sich die Tarifwechselberatung durch Optimierer austrocknen

27.6.2016 – Private Krankenversicherer können sich die Risikoprüfung beim Tarifwechsel gemäß § 204 VVG stark vereinfachen, indem sie bei allen Tarifwechseln unabhängig vom Gesundheitszustand schlicht und einfach alle Mehrleistungen ausschließen und somit gar keine Risikoprüfung mehr benötigen. Gesetzlich ist dies nach § 204 VVG zulässig, wie der Bundesgerichthof (BGH) mit Urteil vom 13. April 2016 (IV ZR 393/15) entschied.

Die private Krankenversicherung (PKV) ist nicht verpflichtet, eine Risikoprüfung durchzuführen und angemessene Risikozuschläge anzubieten. Sie muss auch den Leistungsausschluss für alle Mehrleistungen nicht begründen oder ihn gar sachlich und von den betroffenen Vorerkrankungen her begrenzen. Selbstverständlich kann damit auch später nicht bei Wegfall von Vorerkrankungen verlangt werden, die Mehrleistungen wieder einzuschließen.

Versicherer vermeiden damit jedweden Streit um Risikoprüfung mit den von ihnen ungeliebten Tarifwechseloptimierern. Zudem sparen sie die Kosten der Risikoprüfung und liegen mit dem Ausschluss jedenfalls auf der sicheren Seite. Der PKV-Verband äußerte auf Anfrage, dass auch seine Tarifwechselleitlinien an dieser Gesetzeslage nichts ändern.

Versicherer, die die Tarifwechselberatung durch Optimierer austrocknen wollen, können also einfach generell für alle Wechsel – oder nur die über Optimierer – ganz ohne Risikoprüfung jedwede Mehrleistung in jedem Fall ausschließen. Darüber sich als Tarifwechseloptimierer zu beschweren, ist zwecklos, weil es ja gesetzeskonform ist.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Tarifwechsel in der Krankenversicherung mit Hindernissen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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