Schwieriger Richterspruch für Suizidgefährdete

23.10.2016 – Ob sich das Sozialgericht überlegt hat, dass sich mit so einem Spruch in praktisch jedem Verfahren die Beweislast schon durch die bloße Behauptung einer Suizidgefährdung umdrehen lässt?

Wie soll jemand beweisen, dass er trotz eines vorangegangenen Suizidversuches im konkreten Fall nicht in selbstmörderischer Absicht gehandelt hat? Das kann wohl nicht im Sinne einer Sozialgesetzgebung liegen.

Christoph Ledel

christoph@ledel.biz

zum Artikel: „Die Berufsgenossenschaft und der Unfall eines Suizidgefährdeten”.

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