Schutzwirkung des BGB wird eingeschränkt

27.8.2015 – Da der Schaden unstreitig durch die Mäharbeiten verursacht wurde, wurde ja offensichtlich nicht ausreichend gesichert – sonst wäre er nicht eingetreten! Das BGB regelt die grundsätzliche Haftung zum Beispiel in § 823. Relevant für dieses Urteil scheinen die Begriffe „ fahrlässig” und „zumutbar” zu sein – sonst gebe es wohl keinen Streitfall bis zum Oberlandesgericht.

Dass der Geschädigte unverschuldet auf seinen Kosten hängenbleibt, irritiert mich sehr. Ich persönlich hafte unbegrenzt auch ohne jedes Verschulden, auch wenn ich alles Erdenkliche und noch mehr unternommen habe – zumindest als Hundehalter. Dass vom Land als Auftraggeber nur das – wie auch immer definierte – „Zumutbare” abverlangt wird, um nicht haften zu müssen, schränkt die Schutzwirkung des BGB für alle anderen deutlich ein!

Konsequenterweise sollte man zu Mähfahrzeugen großen Abstand halten, um nicht „beschossen” zu werden – was ja auch tödlichen Ausgang nehmen könnte. Den Streifenpolizisten, die mich dann wegen Verkehrsbehinderung verwarnen wollen, werde ich einen Ausdruck des Urteils vorlegen.

Volker Arians

volker.arians@t-online.de

zum Artikel: „Haftungsfrage nach Fahrzeugschaden durch Mäharbeiten”.

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