23.8.2010 – Rechtlich gesehen handelt es sich bei den Berechnungen des Versorgungsträgers zur internen oder externen Teilung nur um einen Vorschlag. Wird dieser von einer der Parteien angegriffen, muss das Gericht ggf. ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Dann können sich weitere Sachverständigenkosten von 1.000 EUR und mehr ergeben. Dies wird auch meist der Fall sein, wenn ausländische Versorgungsträger - z. B. wegen Berufstätigkeit in der Schweiz - involviert sind, die vom deutschen Gesetzgeber gar nicht zu eigenen Teilungsberechnungen verpflichtet werden können. Wenn dann noch Unterhaltsfragen und der Zugewinnausgleich hinzukommen, müssen ggf. auch sonstige Lebensversicherungen, Gebrauchtwagen, Immobilien, Miet- und Wohnwerte u. a. im Streitfall über ihren Wert von geeigneten Gerichtssachverständigen bewertet werden, was zusammen mit Anwalts- und Gerichtskosten eine Scheidung noch teurer machen kann.
Manchmal erscheint dann - in Abwandlung eines Sprichworts - die Scheidung wie die Fortsetzung der Ehe mit anderen Mitteln. Und oft genug streiten sich beide auf Staatskosten weiter, weil die zwangsläufig sinkende Leistungsfähigkeit durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgefangen wird. Dabei gäbe es die Möglichkeit, all dies bereits rechtzeitig vorher einfacher und viel preiswerter zu regeln.
Peter Schramm
zum Artikel: „Versorgungsträger dürfen Scheidungen „teurer“ machen”.
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