19.10.2011 – Sich auf eine Postlaufzeit von einem Tag zu verlassen, stellt ein erhebliches Risiko dar.
Denn: In § 2 Nummer 3 Seite 1 der Post-Universaldienstleistungs-Verordnung vom 15.12.1999 ist für Inlands-Dienstleistungen bestimmt, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen grundsätzlich im Schnitt mindestens 80 Prozent an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 Prozent bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2009 kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Postsendungen im Inland, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bewertet dies anders. Das Oberlandesgericht Frankfurt offensichtlich auch.
Ganz ohne Risiko wäre dagegen, Frist wahrend vorab als Fax das Rechtsmittel einzulegen. Der Brief im Original kann dann mit normaler Post „hinterher gesandt” werden.
Kai Behrens
zum Artikel: „Wenn ein Einschreiben auf den letzten Drücker versandt wird”.
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