3.9.2012 – Auch Selbstständige können, wenn sie es wollen, „riestern“. Sie müssen sich nur gemäß § 4 Absatz 2 SGB VI auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern. Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nämlich gemäß § 10a EStG für jedermann ausreichend, um riester-förderberechtigt zu sein.
Das ist auch sinnvoll so, denn die Riester-Rente soll das fallende Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen, hat also für nicht gesetzlich Rentenversicherte grundsätzlich keine Bedeutung.
Dennoch können auch Selbstständige mit einem riester-berechtigten Ehegatten mittelbar die Riester-Förderung erhalten. Und eine ganze Reihe Selbstständiger (Künstler, Landwirte, teilweise Handwerker und andere) sind schon per Gesetz pflichtversichert in der Rentenversicherung und damit förderberechtigt bei der Riester-Rente.
Peter Schramm
zum Artikel: „So „riestern“ die Deutschen”.
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