Rechtsschutzversicherer darf nicht zum Goldesel werden

22.7.2014 – Schon die Oberlandesgerichte Koblenz und Brandenburg haben Anwälte wegen ihres „leichtfertigen Umgangs“ mit dem sogenannten Stichentscheid gerügt. Aber so klar und so deutlich hat es noch kein Gericht auf den Punkt gebracht.

Der sogenannte Stichentscheid des § 18 ARB legt nicht nur dem Rechtsschutzversicherer erhöhte Pflichten auf, sondern auch dem Anwalt des Kunden.

Ein Rechtsschutzversicherer darf nicht zum Goldesel werden, der die Einsichtsfähigkeit der Mandantschaft und die Urteilsfähigkeit des Anwalts ausgleicht. Für ersteren Punkt ist auch der Vermittler mit verantwortlich.

Eberhard Julius Rüdiger

info@versicherungsmakler-ruediger.de

zum Artikel: „Gericht rügt Prozesse zulasten der Rechtsschutz-Versicherer”.

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Rechtsschutz · Versicherungsmakler
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