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Nicht nur Haftstrafe verhängen

12.9.2014 – Der Kläger kann nach meiner Auffassung von Glück sprechen, dass die deutsche Gesetzesgrundlage ein so mildes Urteil zulässt.

Der deutsche Bürger sollte mittlerweile vollumfassend zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die Führung eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu erheblichen Einschränkungen der Wahrnehmung und der Reaktionszeit führen kann und überdies auch strafrechtlich verfolgt wird.

Ist man der Auffassung, dass die gesellschaftliche Grundordnung und die gesetzlichen Einschränkungen für einen nicht gelten, muss man auch mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Insbesondere dann, wenn dabei noch ein Personen- oder Sachschaden entsteht.

Das Urteil empfinde ich daher als überaus milde. Zumindest hätte ich neben der Haftstrafe noch die Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 69 II StGB entzogen und eine Sperre von fünf Jahren verhängt. Denkbar wäre auch die Prüfung auf Möglichkeit einer lebenslangen Sperre.

Tobias M. Bergmann

bergmann-direct@outlook.de

zum Artikel: „Vollrausch-Fahrt mit tödlichen Folgen”.

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