6.9.2010 – Schade, man sieht hier mangelnden Rechtsbeistand. Es handelt sich hier um die umgekehrte Beweislast. Nicht der Pferdebesitzer muss den Diebstahl nachweisen, sondern derjenige, der in die Zahlungspflicht genommen wird. Hier ist es unerheblich ob mit oder ohne beschädigten Zaun.
In der Tierversicherung ist sogar hier und da das Abschlachten in diebischer Absicht versichert. Hier wurden Wege und Argumente beschritten, die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar sind.
Rolf Schewe
zum Artikel: „Grenzen einer Tierversicherung”.
Frank Golfels - Durchaus plausibles Urteil. mehr ...
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