7.7.2016 – Recht so – denn jede Vorbildfunktion fehlt. Die Gefährdung eines Anderen scheint der Verurteilten geradezu gleichgültig zu sein.
Man fragt sich allerdings, ob die „erzieherische Wirkung“ etwas bewirkt. Im Wiederholungsfall müsste eine vorsätzliche Gefährdung eben „nachhaltiger“ bestraft werden. Merke: Der (minimale) Zeitgewinn rechtfertigt noch lange nicht das geschilderte Fehlverhalten.
Ulrich Schilling
zum Artikel: „Streit um Fahrverbot”.
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