1.10.2012 – Das Urteil weist auf einen recht wichtigen Punkt in der Beratung vor der Vermittlung einer privaten Krankenversicherung (PKV) und im Zweifel auch beim Protokoll (besonders für Makler) hin: die Mitversicherung der Kosten für Aufenthalte in sogenannten gemischten Anstalten.
Viele Vermittler achten da wohl nicht darauf und sehr viele Tarife leisten diesbezüglich nicht beziehungsweise haben keine klaren Zusagen in den Bedingungen. Aber nur die zählen eben im Zweifel!
Wie immer finde ich schade, dass wir nicht erfahren, wer der beklagte Versicherer beziehungsweise welcher Tarif es ist. Aber auch so eignet sich das Urteil sehr gut für die tägliche Praxis, um die Komplexität der PKV zu belegen.
Auch das Argument, dass sich der Kunde ja selber Angebote einholen kann, um zu vergleichen, wird widerlegt. Denn nur wer diese Problematik (als eine von vielen) als Kunde überhaupt kennt, kann ja überhaupt danach fragen oder im Vergleich auch suchen!
Andreas Reissaus
zum Artikel: „Wenn der Krankenversicherer die Leistung teilweise verweigert”.
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