12.10.2016 – Sehr fragwürdiges Urteil. Machen wir ein anderes Beispiel: Mein Kfz hat eine Höchstgeschwindigkeit laut Zulassungsbescheinigung von 187 km/h. Ist da nicht grundsätzlich von einer überhöhter Geschwindigkeit autzgehen?
Nur weil der hier Betroffene eine Krankheit hat, die es ihm nicht möglich macht, ein Kfz zu führen, kann man doch nicht einfach, sozusagen vorsorglich, die Fahrerlaubnis entziehen. Dann müsste man das auch bei anderen Krankheitsbildern mit entsprechenden Medikamenteneinnahmen bitte machen, oder?
Bernd Krone
zum Artikel: „Streit um Führerscheinentzug”.
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