Mögliche Forderung von Schadenersatz

29.8.2012 – Teure Weiterungen könnte auch die in Ziffer 39 des Urteils geäußerte Bewertung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben:

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„Ziffer 8.1.5 Absatz 1 Satz 1 AVB-KLV ist zugleich wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Aussage, eine Kündigung sei „immer“ mit Nachteilen verbunden, ist unzutreffend und dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Geltendmachung seines Kündigungsrechts abzuhalten. Die gegebenenfalls auf Null reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als „Nachteile“ darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung.

Kann der Versicherungsnehmer absehen, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht, kann eine frühzeitige Kündigung für ihn vorteilhaft sein.“

Wenn ein Versicherungsnehmer vorträgt, er habe sich durch solchen Hinweis in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen von einer frühzeitigen Kündigung abhalten lassen, bei der späteren Kündigung aber festgestellt, dass auch von seinen daraufhin weiter gezahlten Beiträgen nur ein Bruchteil den Rückkaufswert tatsächlich noch erhöht hat, könnte er womöglich dafür Schadenersatz verlangen.

Da auch von den aufgrund dieses laut BGH erweckten Irrtums weiter gezahlten Beiträgen noch hohe Abschlusskosten verrechnet werden können, entsteht dem Versicherungsnehmer oft ein gegebenenfalls zu ersetzender Schaden, wenn er statt frühzeitiger Kündigung noch für nur einige Zeit weiter Beiträge zahlt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BGH begründet Unzulässigkeit von LV-Bedingungen”.

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