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Misstände müssen öffentlich gemacht werden

31.10.2014 – In der privaten Krankenversicherung (PKV) Versicherte mit Beitragsrückständen werden meines Wissens nicht automatisch in den Notlagentarif eingestuft, sondern nach den entsprechenden Mahnverfahren frühestens nach vier Monaten, wodurch der Beitragsrückstand weiter anwächst. Außerdem tritt in der Regel nach der zweiten oder dritten Mahnung ein Ruhen des Vertrages ein, mit Leistungsfreiheit des Versicherers – also kein Versicherungsschutz.

Hat ein PKV-Versicherter (zum Beispiel kleiner selbstständiger Einzelkämpfer) alte Beitragsrückstände von vor dem 1. August 2014 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung) und musste vielleicht auch aus diesem Grund Leistungen beim Jobcenter nach dem SGB II zur Grundsicherung in Anspruch nehmen und ist somit hilfebedürftig, dann wird der laufende Versicherungsbeitrag zwar durch das Amt getragen (es besteht dann voller Versicherungsschutz). Eine rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif für Beitragsrückstände für die Zeit vor Leistungsempfang nach SGBII erfolgt jedoch nicht, selbst wenn der Vertrag vorher ruhend gestellt war.

Die Beitragsrückstände bleiben also in voller Höhe erhalten und die Versicherer treiben diese mit allen Mitteln (Anwalt, Gerichtsvollzieher, Pfändung, Klagen und so weiter) rigoros ein. Entsprechende Kosten treiben die Schulden weiter in die Höhe. Existenzen werden vernichtet (gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Privatinsolvenz, Schufa – mit allen Folgen, Entzug von Berufszulassungen et cetera).

Der Schuldner kommt aus der Hilfsbedürftigkeit nicht mehr raus. Das heißt, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen mit dem oben genannten Gesetz keinerlei Entlastung, geschweige denn eine Beseitigung sozialer Überforderung geschaffen hat. Wer macht diese Missstände endlich öffentlich?

Elmar Brand

ffl-brand@t-online.de

zum Artikel: „Über 100.000 Versicherte im PKV-Notlagentarif”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Private Krankenversicherung · Sozialhilfe
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