15.8.2017 – Skurriles Anspruchsbegeheren und ebenso skurrile Urteilsbegründung, was den Nachweis von Ärzten als Zeugen angeht. Wenn ich gegen eine Klinik klage, ist es wie, wenn ich gegen einen Versicherer klage. Beides sind Körperschaften beziehungsweise juristische Personen und keine natürlichen Personen.
Kein Mensch kommt auf die Idee, wenn er gegen einen Versicherer zum Beispiel auf Zahlung der Leistung klagt, die Anschrift des zuständigen Sachbearbeiters herauszuverlangen. In der Urtelsbegründung heißt es, dass Name und Anschrift nur dann herausgegeben werden müssen, wenn die betreffenden Ärzte als Zeuge einer Falschbehandlung in Betracht kommen.
Soweit zur Theorie. In der Praxis können hier allenfalls extern hinzugezogene Ärzte in Betracht kommen. Kein Klinik-Arzt wird gegen seine Klink beziehungsweise Klinik-Kollegen als Zeuge einer Falschbehandlung bereitwillig und auch nicht auf Druck aussagen, wenn er nicht seinen Job partout loswerden möchte.
Aber auch externe Ärzte hacken „ihren Kollegen” vermutlich kein Auge aus. Schon deshalb wird der Nachweis für den Patienten in der Praxis in beiden Fällen schwer bis unmöglich sein.
Nicola Kerler
zum Artikel: „Streit um Auskunftspflichten von Krankenhäusern”.
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