28.6.2010 – Eine Vermeidung von Vermögensschäden durch Fehlberatung ist keine Frage der Vergütungsform, sondern der Qualifikation und Seriosität gegenüber dem Kunden.
Daher sollte nicht ein einzelnes Modell verpflichtend vorgeschrieben werden; erst Recht, wenn es von Verbraucherseite bislang mehrheitlich nicht angenommen wird. Sinnvoll wäre es folglich, beide Vergütungsarten gleichermaßen und zur jeweils freien Entscheidung durch den Kunden anbieten zu dürfen.
Auch wäre es hilfreich, die angesichts in der Tat erschreckend geringer wirtschaftlicher und finanzieller Allgemeinbildung häufig notwendige Informations- und Beratungstätigkeit rechtlich breiter zuzulassen bzw. abzusichern und nicht nur „streng akzessorisch“ auf die Maklertätigkeit einzuschränken.
Till Osenberg
zum Artikel: „Finanzielle Allgemeinbildung als Verbraucherschutz”.
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