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Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen

29.7.2016 – Die Ausführungen des Autors stimmen nur eingeschränkt, denn das Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) hilft hier nicht weiter.

VVG § 172 (3) Leistung des Versicherers: Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

VVG § 175 Abweichende Vereinbarungen: Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Also darf von § 172 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Maßgebend sind also tatsächlich die vertraglichen Vereinbarungen. Und dort darf also geregelt sein, dass der bei Versicherungsbeginn ausgeübte Beruf maßgeblich ist.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Wie mit falschen BU-Definitionen der Branche geschadet wird”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Ausbildung · Versicherungsvertragsgesetz
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